Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
93/07/0114
Kann an der Bewilligungspflicht für das zur Änderung von Anlagen eingereichte Projekt - sei es, daß diese Bewilligungspflicht auf Paragraph 10, Absatz 2, WRG oder auf Paragraph 9, Absatz 2, WRG beruht - kein Zweifel bestehen, dann ändert es an der die Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 11, Absatz eins, WRG treffenden Verpflichtung zur Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung aus Anlaß der Erteilung der erforderlichen Bewilligung nichts, daß die Wasserrechtsbehörde die Aufnahme eines nach der wortgleichen Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1934 in der damals geltenden Fassung ebenso verpflichtend gebotenen Abspruches unterlassen hatte.