Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

93/07/0114

Rechtssatz

Kann an der Bewilligungspflicht für das zur Änderung von Anlagen eingereichte Projekt - sei es, daß diese Bewilligungspflicht auf Paragraph 10, Absatz 2, WRG oder auf Paragraph 9, Absatz 2, WRG beruht - kein Zweifel bestehen, dann ändert es an der die Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 11, Absatz eins, WRG treffenden Verpflichtung zur Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung aus Anlaß der Erteilung der erforderlichen Bewilligung nichts, daß die Wasserrechtsbehörde die Aufnahme eines nach der wortgleichen Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1934 in der damals geltenden Fassung ebenso verpflichtend gebotenen Abspruches unterlassen hatte.