Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/07/0113

Rechtssatz

Da kein Rechtsanspruch auf unveränderten Bestand einer Verordnung (hier: Krnt WasserschongebietsV LGBl 1992/148) besteht, nimmt ein Verbot in einer solchen Norm, von einer Bewilligung Gebrauch zu machen, nicht die Beschwer durch die Bewilligung. Gegen eine Zurückweisung einer Beschwerde gäbe es im Falle der Aufhebung der Verordnung keine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG diese nur für Fälle der Klaglosstellung vorsieht.