Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/07/0113

Rechtssatz

Da Wasserschongebietsverordnungen dem Schutz der Wasserversorgung dienen und in solchen Verordnungen nur Maßnahmen verboten werden dürfen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, sind Maßnahmen, die nach einer Schongebietsverordnung verboten sind - die Gesetzeskonformität einer solchen Verordnung vorausgesetzt - Maßnahmen iSd Paragraph 34, Absatz 6, WRG, die die Wasserversorgung beeinträchtigen können. Dazu gehören jedenfalls Maßnahmen und Anlagen, die nach der Krnt WasserschongebietsV 1992 verboten sind.