Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/07/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1622/69 E 12. März 1971 VwSlg 7990 A/1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer Wasserverunreinigung im Bereiche bestimmter Anlagen, wie dies Paragraph 31 a, im Auge hat, stellt noch keinen Sachverhalt dar, der die konkrete Berührung fremder Rechte durch Errichtung oder Betrieb solcher Anlagen aufzuzeigen vermöchte. Den Inhaber von Rechten im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, kommt daher im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 31 a, keine Parteistellung zu.