Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
93/07/0113
Der Bürgermeister vertritt nach Paragraph 69, Absatz eins, Statut Klagenfurt 1993 die Stadt. Die von ihm einem Rechtsanwalt zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Namen der Stadtgemeinde erteilte Vollmacht ist daher wirksam, ohne daß geprüft werden müßte, ob die interne Willensbildung in Bezug
auf die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einem anderen Organ zustand, da weder Paragraph 61, Absatz eins, Statut Klagenfurt 1993 noch andere Bestimmungen des Statuts die Rechtswirksamkeit von Vertretungshandlungen des Bürgermeisters davon abhängig machen, daß ein Beschluß der zur internen Willenbildung zuständigen Organe vorliegt. (Hinweis E 29.5.1980, 2671/78, VwSlg 10147 A/1980, E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981).