Verwaltungsgerichtshof
18.02.1994
93/07/0102
Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist nicht die Sachkunde des Mitglieds der belangten Behörde (hier Landesagrarsenat), sondern die Gesetzmäßigkeit des auf dem Erhebungsbericht des Mitglieds aufbauenden Erkenntnisses.