Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Geschäftszahl

93/07/0102

Rechtssatz

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist nicht die Sachkunde des Mitglieds der belangten Behörde (hier Landesagrarsenat), sondern die Gesetzmäßigkeit des auf dem Erhebungsbericht des Mitglieds aufbauenden Erkenntnisses.