Verwaltungsgerichtshof
18.02.1994
93/07/0102
GRS wie VwGH E 1990/08/29 89/02/0221 7
Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung eines Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit, so ist dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.