Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Geschäftszahl

93/07/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 89/02/0221 7

Stammrechtssatz

Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung eines Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit, so ist dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.