Verwaltungsgerichtshof
18.02.1994
93/07/0102
Unter dem Begriff "Bauerwartungsland" sind solche Flächen zu verstehen, die zwar im Bewertungszeitpunkt noch nicht in Bauland umgewidmet sind, deren Umwidmung und Verbauung aber nach ihrer Lage und Aufschließungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der Raumordnung und Bauordnung in nächster Zeit möglich ist (Hinweis E 25.2.1988, 83/07/0228).