Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Geschäftszahl

93/07/0102

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Bauerwartungsland" sind solche Flächen zu verstehen, die zwar im Bewertungszeitpunkt noch nicht in Bauland umgewidmet sind, deren Umwidmung und Verbauung aber nach ihrer Lage und Aufschließungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der Raumordnung und Bauordnung in nächster Zeit möglich ist (Hinweis E 25.2.1988, 83/07/0228).