Verwaltungsgerichtshof
17.01.1995
93/07/0097
GRS wie VwGH E 1994/02/22 93/07/0154 1
Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach Paragraph 138, WRG in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst "vorgenommen" hat, dann findet auf ihn Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Absatzes 4. Wurde hingegen die eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz 4, WRG in Anspruch genommen werden.