Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

93/07/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/22 93/07/0154 1

Stammrechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach Paragraph 138, WRG in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst "vorgenommen" hat, dann findet auf ihn Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Absatzes 4. Wurde hingegen die eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Paragraph 138, Absatz 4, WRG in Anspruch genommen werden.