Verwaltungsgerichtshof
21.12.1995
93/07/0096
Der lapidare Hinweis auf die Äußerung eines Amtssachverständigen, wonach dieser gegen einen Aufteilungsschlüssel, mit dem mehrere Quellen nach ihren Schüttungsverhältnissen zur Einspeisung in eine Wasserversorgungsanlage herangezogen werden, "keinen Einwand erhoben hat", stellt kein Gutachten dar. Es ist daher auch nicht notwendig einer solchen Äußerung auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.