Verwaltungsgerichtshof
21.12.1995
93/07/0096
GRS wie 1239/69 E 26. Februar 1971 VwSlg 7985 A/1971 RS 1
Die Bestimmung, dass Enteignungen nur "in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden dürfen (Paragraphen 63 bis 65), besagt lediglich, dass eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist.