Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1995

Geschäftszahl

93/07/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1239/69 E 26. Februar 1971 VwSlg 7985 A/1971 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung, dass Enteignungen nur "in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden dürfen (Paragraphen 63 bis 65), besagt lediglich, dass eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist.