Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1995

Geschäftszahl

93/07/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0092 E 16. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Erlässt eine Behörde einen Bescheid in Erfüllung ihrer Verpflichtung gem Paragraph 63, Absatz eins, VwGG, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, so ist sie, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis keine Verfahrensmängel festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt bestätigt hat, nicht verpflichtet, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen. Legt auch die Partei keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihrem Ersatzbescheid den seinerzeit festgestellten Sachverhalt zugrunde legt.