Verwaltungsgerichtshof
11.07.1996
93/07/0093
Wurde dem Bf die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserversorgungsanlage erteilt, so konnten die durch die räumlichen Angaben in den im Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen betroffenen, vom Bf verschiedenen Grundeigentümer, die dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen wurden (erst nach Bescheiderlassung wurden die der Behörde vom Bf in Entsprechung der Vorschreibungen die von den Vorschreibungen betroffenen Grundeigentümer mitgeteilt) und deren Rechtnachfolger nicht verpflichtet werden. Korrespondierend dazu ist dem Bf gegenüber den aus den räumlichen Vorschreibungen des Bewilligungsbescheides betroffenen Grundeigentümern auch kein Recht erwachsen. Wurden die Vorschreibungen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, der über die gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gerichteten Einwendungen der von den Vorschreibungen betroffenen, vom Bf verschiedenen Grundeigentümer abspricht, aufgehoben, so konnte der Bf dadurch in keinem subjektiven Recht verletzt sein.