Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1996

Geschäftszahl

93/07/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 92/07/0070 10

(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen. Daß die rechtliche Konsequenz der gesetzeswidrigen Vorschreibung von Auflagen durch bloßen Verweis auf ihre Wiedergabe in der Verhandlungsschrift statt ihrer einzelnen Aufzählung im Spruch eines Bewilligungsbescheides darin bestünde, daß der Konsens nunmehr ohne diese Auflagen als erteilt anzusehen wäre, hat der VwGH in seiner Judikatur nicht ausgesprochen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist vom Rechtsbestand auch solcherart verfügter Auflagen auszugehen und das ausgeführte Projekt auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen (Hinweis E 14.12.1979, 1301/79).