Verwaltungsgerichtshof
14.12.1993
93/07/0091
GRS wie 88/12/0054 E 16. Oktober 1989 RS 2
Auch im Streit um Parteistellung und Antragsbefugnis bestehen, insoweit diese zur Entscheidung stehen, Parteistellung und entsprechende Entscheidungspflicht.