Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

93/07/0085

Rechtssatz

Liegt ein Ansuchen um Bewilligung eines Zaunes seit Jahren vor und kommt eine Bewilligung der konsenslos durchgeführten Maßnahme nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG nicht in Betracht, so scheidet ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG aus und ist ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG zu erteilen (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154).