Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
93/07/0085
Liegt ein Ansuchen um Bewilligung eines Zaunes seit Jahren vor und kommt eine Bewilligung der konsenslos durchgeführten Maßnahme nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG nicht in Betracht, so scheidet ein Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG aus und ist ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG zu erteilen (Hinweis E 19.1.1988, 87/07/0154).