Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

93/07/0085

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Drahtzaun untrennbar mit einer lebenden Hecke verbunden ist, sodaß dieser nur unter völliger Beseitigung der letzteren abgetragen werden kann, stellt keine Unmöglichkeit der Leistung dar.