Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

93/07/0085

Rechtssatz

Das Verstreichen von mehr als drei Jahren zwischen wasserrechtlicher Bewilligungsverhandlung und Abtragungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG hindert nicht die Erlassung eines solchen Abtragungsauftrages, da keine Bestimmung des WRG oder des Verfahrensrechts daran die Konsequenz der Unzulässigkeit einer Auftragserteilung nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG knüpft.