Verwaltungsgerichtshof
25.04.1996
93/07/0082
Das einer Gemeinde in Paragraph 13, Absatz 3, WRG eingeräumte Recht bezieht sich nach dem Wortlaut der Norm auf zur Bewilligung anstehende Wasserbenutzungsanlagen. Durch die Verweisungsnorm des Paragraph 32, Absatz 6, WRG, besitzt die Gemeinde auch in diesen Verfahren Parteistellung (hier: Bewilligung der Ableitung von Straßenoberflächenwässern nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG).