Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

93/07/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/07/0066 E 15. November 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 13, Absatz 3, WRG normierte, im öffentlichen Interesse gelegene Gewährleistung der lokalen Versorgung mit Nutzwasser und Trinkwasser kann von der Gemeinde gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 durchgesetzt werden. Die Einwendungen der betroffenen Gemeinde, daß die Errichtung einer Tankstelle im Schongebiet einer Trinkwasserversorgungsanlage abgelehnt werde, da die Wasserversorgungsanlage die Haupttrinkwasserversorgung der Gemeindebewohner darstelle, und im Falle einer Verunreinigung des Trinkwassers die Wasserversorgung für die gesamte Gemeinde ausfalle, bringen zum Ausdruck, daß nach Ansicht der Gemeinde durch die wasserrechtliche Bewilligung des vorliegenden Projektes eine Verletzung des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 gegeben ist. Im Rahmen dieser erhobenen Einwendungen war die betroffene Gemeinde berechtigt, weiteres ergänzendes Vorbringen, wonach die gegenständliche Tankstelle in einer Erdbebenlinie liege, zu erstatten (hier Erhebung der ergänzenden Einwendungen im Berufungsverfahren). In diesem Fall liegt keine Präklusion vor, weshalb die Behörde zur Durchführung entsprechender Ermittlung verpflichtet ist (Hinweis E 18.9.1984, 84/07/0171, 0172). Die betroffene Gemeinde hat mit ihrem "Erdbebenargument" die ihre Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 begründenden Einwendungen iSd dargestellten Rechtslage präzisiert.