Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

93/07/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0162 E 14. März 1995 RS 4

(hier Einwirkung auf das Grundwasser)

Stammrechtssatz

Die Einwirkung durch anfallende Straßenoberflächenwässer einer Landstraße, die naturgemäß immer einen gewissen Grad der Verunreinigung aufweisen, auf Gewässer (hier Fischteich), stellt keine solche dar, die allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Hausbetrieben und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammt, womit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes in erster Instanz gegeben ist.