Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

93/07/0082

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung der Zuständigkeitsnorm, die die Beh erster Instanz als unzuständig erscheinen läßt, durch die Berufungsbehörde macht den Bescheid der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 24.3.1988, 87/09/0166).