Verwaltungsgerichtshof
25.04.1996
93/07/0082
GRS wie 93/07/0047 E 20. Juli 1995 RS 1
Lautet ein Spruchteil des Bescheides dahingehend, daß die Errichtung eines bestimmten Abschnittes einer Bundesstraße, einschließlich aller Anlagenteile und begleitenden Baumaßnahmen im Hochwasserabflußbereich eines bestimmten Baches projektsgemäß unter Vorschreibung von Auflagen bewilligt werde, so ist ihm die Absicht der Wasserrechtsbehörde zu entnehmen, eine Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG zu erteilen. Die nach der Begründung des Bescheides im bewilligten Projekt vorgesehenen Rohrdurchlässe des Straßenbauvorhabens deuten dem entgegen aber auf das Vorliegen eines nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG bewilligungsbedürftigen Schutzwasserbaues und Regulierungswasserbaues hin (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006). Ist das Straßenbauvorhaben im Umfang des zum genannten Bescheidspruchteil getätigten Abspruches schon nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG bewilligungspflichtig, dann geht dieser Bewilligungstatbestand der subsidiär normierten Bewilligungsvorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, WRG vor (Hinweis E 11.6.1991, 90/07/0107), was unter dem Aspekt der Vorschrift des Paragraph 41, Absatz 4, WRG für die Frage der Parteistellung von Personen in einem solchen Verfahren bedeutsam sein kann.