Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

93/07/0082

Rechtssatz

Die in einem bewilligten Straßenbauprojekt in einem Flußdamm vorgesehenen Rohrdurchlässe mit eingebauten Rückstauklappen stellen Vorrichtungen dar, die geeignet sind, das Regime des Wasserhaushaltes dieses Flusses zu beeinflussen (Hier: Ausleitung von Teilmengen der Vorlandwelle in den Fluß erfolgt durch die Durchlässe. Der Abfluß aus dem Flußvorland in den Fluß kommt durch das Schließen der Rückstauklappen der Rohrdurchlässe im Flußdamm dann zum Erliegen, wenn der Wasserspiegel im Vorland und der Wasserspiegel im Fluß etwa gleich sind). Damit ist jedoch vom Vorliegen eines nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG bewilligungsbedürftigen Schutzwasserbaues und Regulierungswasserbaues für den Fluß auszugehen (Hinweis E 8.6.1982, 82/07/0006, E 11.6.1991, 90/07/0107, E 20.7.1995, 93/07/0047).