Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Geschäftszahl

93/07/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0213 E 31. Jänner 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden. (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951) Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. (Hinweis auf E vom 25.4.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951, 18.4.1967, 1713/66, 17.3.1983, 81/08/0205 = ZfVB 1984/1/247)