Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Geschäftszahl

93/07/0079

Rechtssatz

Paragraph 121, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 ermöglicht es, rechtskräftige Entscheidungen (in bestimmtem Rahmen) abzuändern. Einer neuen Entscheidung steht insoweit die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht entgegen.