Verwaltungsgerichtshof
21.06.1994
93/07/0079
Paragraph 121, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 ermöglicht es, rechtskräftige Entscheidungen (in bestimmtem Rahmen) abzuändern. Einer neuen Entscheidung steht insoweit die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht entgegen.