Verwaltungsgerichtshof
15.11.1994
93/07/0066
Die belangte Behörde belastet ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie infolge einer unrichtigen Rechtsauffassung (hier Annahme der Präklusion von im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen einer Gemeinde, wonach die in einem Wasserschongebiet geplante Tankstelle in einer Erdbebenlinie liege und die Trinkwasserversorgung der Gemeinde gefährde) keine Erhebungen darüber durchführt, ob der Standort des von ihr bewilligten Projektes tatsächlich in einem Erdbebengebiet liegt und bejahendenfalls, ob unter Berücksichtigung der zu erwartenden Erdbebentätigkeit trotz Bewilligung des zur Beurteilung vorliegenden Projektes die Versorgung der betroffenen Gemeinde mit Trinkwasser gemäß Paragraph 13, Absatz 3, WRG gewährleistet ist.