Verwaltungsgerichtshof
29.06.1995
93/07/0060
Die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, WRG eröffnet der Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit, den Eigentümern von Ufergrundstücken zur Hintanhaltung von Überschwemmungen die Abstockung der im Bereiche regelmäßig wiederkehrender Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp aufzutragen. Die durch Verwendung der Worte "Baumgruppen" und "Gestrüpp" sachlich eingeschränkte Anordnungsbefugnis der Behörde im Wortlaut der genannten Bestimmung kann die Anordnung der Entfernung einer angelegten Christbaumkultur rechtlich nicht mehr tragen.