Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Geschäftszahl

93/07/0051

Rechtssatz

Die Konsenslosigkeit des den Grundeigentümer berührenden Zustandes (hier konsenlos errichteter und mangelhaft instandgehaltener Entwässerungsgraben eines Flugfeldes auf den Grundstücken des besagten Eigentümers) berechtigt diesen als Betroffenen iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG zur jederzeitigen Antragstellung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, wobei der Benützer dieses über die genannten Grundstücke verlaufenden Grabens als Adressat eines auf Verlangen des betroffenen Grundeigentümers zu erlassenden wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht kommt.