Verwaltungsgerichtshof
29.06.1995
93/07/0051
Die Konsenslosigkeit des den Grundeigentümer berührenden Zustandes (hier konsenlos errichteter und mangelhaft instandgehaltener Entwässerungsgraben eines Flugfeldes auf den Grundstücken des besagten Eigentümers) berechtigt diesen als Betroffenen iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG zur jederzeitigen Antragstellung iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG, wobei der Benützer dieses über die genannten Grundstücke verlaufenden Grabens als Adressat eines auf Verlangen des betroffenen Grundeigentümers zu erlassenden wasserpolizeilichen Auftrages in Betracht kommt.