Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Geschäftszahl

93/07/0051

Rechtssatz

Maßgebend für die Interpretation des normativen Inhaltes eines Bescheides betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG ist weder die Frage, an wen dieser Bescheid zugestellt wurde, noch die Ausführungen in der dem Bescheidspruch vorangestellten Präambel, nicht die Art der Einleitung der der Bescheiderlassung vorangegangenen Verfahren und auch nicht das Fehlen eines Hinweises auf den zweiten Absatz des Paragraph 138, WRG. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Bescheides ist vielmehr in erster Line sein allein normativ wirkender Spruch, dessen Deutung mit Hilfe von Gründen und Präambel erst dann in Frage käme, wenn der Spruch als solcher einer Deutung bedürfte. Im konkreten Falle enthält der mit "Auftrag" überschriebene normative Abspruch des Bescheides die Erlassung eines Alternativauftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG in völlig eindeutiger Weise. Es ist nicht zu beurteilen, ob es bei der vorgefundenen Sachlage rechtens war, nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG vorzugehen, weil die Rechtsnatur eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild und nicht danach zu beurteilen ist, wie er von der Behörde richtigerweise hätte erlassen werden sollen, auch wenn ein Antrag eines Betroffenen auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG tastächlich nicht vorlag.