Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
GRS wie 87/03/0038 E 17. Juni 1987 RS 3
Über den vom Beschwerdeführer ziffernmäßig angesprochenen Betrag für Schriftsatzaufwand kann bei der Entscheidung über den Aufwandersatz nicht hinausgegangenen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150