Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0085 B 3. April 1989 VwSlg 12896 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages aus (Hinweis E 15.2.1984, 83/01/0399).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0151

93/07/0150