Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0049

Rechtssatz

Das Wasserrechtsgesetz eröffnet dem zur Stellung eines Verlangens nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 Berechtigten nicht die rechtliche Möglichkeit, vom scheidenden Wasserberechtigten vor Übernahme der Anlage deren Versetzung in den gewünschten Zustand zu verlangen. Eine solche Möglichkeit ist selbst für den Fall zu verneinen, daß der scheidende Wasserberechtigte den ihm gesetzlich obliegenden Instandhaltungsaufwand verabsäumt hat. Da die der Wasserrechtsbehörde bei aufrechtem Bestand des Wasserbenutzungsrechtes zur Durchsetzung der gesetzlichen Erhaltungspflicht eröffneten rechtlichen Möglichkeiten wasserpolizeilicher Aufträge mit dem Eintritt des Erlöschensfalles durch die Sondervorschrift des Paragraph 29, WRG 1959 dahin verdrängt werden, daß auch versäumter Instandhaltungsaufwand nach dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nur mehr im notwendigen Umfang nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 mit Vorkehrungen, die Beschränkungen unterliegen, durchsetzbar ist, ist einem zur Stellung eines Antrages nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 Berechtigten auch keine Möglichkeit eröffnet, den scheidenden Wasserberechtigten im Falle der Stellung eines Verlangens nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde zur Nachholung versäumten Instandhaltungsaufwandes verhalten zu lassen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0151

93/07/0150