Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
Die Überlassung einer Anlage nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 an einen anderen bei gleichzeitiger Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen für dieselbe Anlage nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 kommt rechtlich nicht in Betracht. Die Bestimmungen des ersten Absatzes des Paragraph 29, WRG 1959 über die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen für eine aufgelassene Anlage und jene des dritten Absatzes dieser Gesetzesstelle über die unentgeltliche Überlassung der Anlage an einen Dritten stehen nämlich zueinander im Alternativverhältnis, das ihre gleichzeitige Anwendung für dieselbe Anlage ausschließt. Der scheidende Wasserberechtigte hat seine Anlagen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 einem Dritten zu überlassen oder sie mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu beseitigen oder nach Maßgabe dieser Vorschrift auf andere Art das Erforderliche vorzukehren. Die zu einem Verlangen nach Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959 Berechtigten stehen rechtlich nur vor der Wahl, die Anlage in dem Zustand zu übernehmen, in dem sie sich befindet, oder von einem Verlangen nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 Abstand zu nehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150