Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
GRS wie 86/07/0153 E 3. Februar 1987 VwSlg 12393 A/1987 RS 2
Letztmalige Vorkehrungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 haben sich ausschließlich gegen den scheidenden Wasserberechtigten zu richten. Diesem können nur bestimmte und befristete Vorkehrungen, nicht aber auch die dauernde Erhaltung der Anlage aufgetragen werden (Hinweis E 13.10.1960, 0720/59, VwSlg 5385 A/1960).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150