Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
GRS wie 87/07/0078 E 26. November 1987 RS 2
Die im Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehene Anordnung letztmaliger Vorkehrungen ist dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Zweck dieser Norm zufolge nur für aufgelassene, nicht jedoch (auch) für (noch bzw. weiter) in Betrieb stehende Anlagen zulässig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150