Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0078 E 26. November 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehene Anordnung letztmaliger Vorkehrungen ist dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Zweck dieser Norm zufolge nur für aufgelassene, nicht jedoch (auch) für (noch bzw. weiter) in Betrieb stehende Anlagen zulässig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0151

93/07/0150