Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0636/54 E 9. Februar 1956 VwSlg 3968 A/1956 RS 1

Stammrechtssatz

Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt grundsätzlich dem Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hat nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige Verpflichtungen anderer bestehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0151

93/07/0150