Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
GRS wie 0636/54 E 9. Februar 1956 VwSlg 3968 A/1956 RS 1
Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt grundsätzlich dem Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hat nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige Verpflichtungen anderer bestehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150