Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0049

Rechtssatz

Die Qualifikation eines Gerinnes als künstlich oder natürlich bedeutet die Lösung einer reinen Rechtsfrage, wozu ein Sachverständiger nicht berufen ist. Bedeutsamer als die Art der Entstehung eines Gerinnebettes ist für die Beurteilung der Künstlichkeit des Gerinnes der Umstand, daß Menschenhand es steuert, ob und wieviel Wasser in dieses Gerinne gelangt. Eine solche Betrachtungsweise folgt aus einer gebotenen Auslegung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 nach dem hervorleuchtenden Gesetzeszweck dieser Bestimmung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0151

93/07/0150