Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0049

Rechtssatz

Unter der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist jene zu verstehen, welche zur Bewilligung des vom Verzicht betroffenen Wasserbenutzungsrechtes zuständig wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0151

93/07/0150