Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
Unter der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist jene zu verstehen, welche zur Bewilligung des vom Verzicht betroffenen Wasserbenutzungsrechtes zuständig wäre.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150