Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
Ein subjektiv-öffentliches Recht des bisher Wasserbenutzungsberechtigten auf behördlichen Abspruch nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 kann deswegen nicht verneint werden, weil dieser Abspruch die notwendige Voraussetzung für die Entlassung des Trägers des erloschenen Wasserrechtes aus damit verbundenen Pflichten bildet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150