Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0049

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht des bisher Wasserbenutzungsberechtigten auf behördlichen Abspruch nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 kann deswegen nicht verneint werden, weil dieser Abspruch die notwendige Voraussetzung für die Entlassung des Trägers des erloschenen Wasserrechtes aus damit verbundenen Pflichten bildet.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0151

93/07/0150