Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/12 87/07/0015 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ihrer nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG hinsichtlich der Vorkehrungen zu treffenden Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides besteht, und nicht jenen, der im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes (durch Verzicht) bestand (Hinweis E 20.3.1986, 85/07/0009).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0151

93/07/0150