Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
GRS wie VwGH E 1991/03/12 87/07/0015 2
Die Behörde hat ihrer nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG hinsichtlich der Vorkehrungen zu treffenden Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides besteht, und nicht jenen, der im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes (durch Verzicht) bestand (Hinweis E 20.3.1986, 85/07/0009).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150