Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
Durch die Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 wird sichergestellt, daß jene Veränderungen im Gewässerbereich, die seinerzeit aus Anlaß der Bewilligung einer Wasserbenutzung, insbesondere durch die Errichtung der zur Benutzung eines Gewässers dienenden Anlagen, eingetreten sind, nunmehr - vornehmlich auch angesichts des Wegfalles der Instandhaltungspflicht des bisher Wasserberechtigten - soweit als möglich rückgängig gemacht werden, insoweit dies im öffentlichen Interesse oder in demjenigen anderer Wasserberechtigter oder der Anrainer erforderlich ist (Hinweis E 6.10.1972, 853/71, VwSlg 8292 A/1972).
Besprechung in ÖZW 1997/2, S 33-41;
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150