Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

93/07/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/04/20 93/07/0041 3

Stammrechtssatz

Gegenüber einer Partei, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde keine Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/07/0151

93/07/0150