Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
93/07/0049
GRS wie VwGH B 1993/04/20 93/07/0041 3
Gegenüber einer Partei, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde keine Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/07/0151
93/07/0150