Verwaltungsgerichtshof
20.07.1995
93/07/0047
Unterläßt die belangte Behörde, die vorliegenden Ermittlungsergebnisse beruhend auf einer abschließenden Gutachtenserstattung ihres Amtssachverständigen dem Bf bekannt und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Ermittlungsergebnissen fachkundig zu äußern, bedeutet dies eine Beschneidung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, die im Beschwerdefall umso schwerer wiegt, als die Begründung des angefochtenen Bescheides es vermieden hat, die eingehaltene Vorgangsweise offenzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer das Vorliegen dieses vom VwGH gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG von Amts wegen ufzugreifenden Verfahrensmangels auch verborgen bleiben mußte.