Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1995

Geschäftszahl

93/07/0043

Rechtssatz

Die Verzögerung der Erlassung eines bereits konzipierten Bescheides aus dem Grunde der Abhaltung "behördeninterner Besprechungen" über Sachverhalte stellt ein ausschließliches Verschulden der Behörde iSd letzten Satzes des Paragraph 73, Absatz 2, AVG dar.