Verwaltungsgerichtshof
20.07.1995
93/07/0043
Die Verzögerung der Erlassung eines bereits konzipierten Bescheides aus dem Grunde der Abhaltung "behördeninterner Besprechungen" über Sachverhalte stellt ein ausschließliches Verschulden der Behörde iSd letzten Satzes des Paragraph 73, Absatz 2, AVG dar.