Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1995

Geschäftszahl

93/07/0043

Rechtssatz

Auch ein Sachverständiger für Limnologie ist zur Abgabe eines fachkundigen Urteiles darüber berufen, ob durch den projektgemäßen Betrieb einer Kläranlage eine Verschlechterung der derzeitigen Güteverhältnisse im Gewässer eines Baches zu erwarten sei. Die Beiziehung eines Sachverständigen für Hydrogeologie ist nicht erforderlich.