Verwaltungsgerichtshof
20.07.1995
93/07/0043
Berufen sich Einwendung gegen ein Projekt erhebende Personen auf Rechte einer "Wassergemeinschaft nach ABGB", kann es sich mangels Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines solchen Gebildes nur um eigene Rechte der Betreffenden persönlich handeln, welche ihnen Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verleihen. Anträge und Einwendungen der "Wassergemeinschaft" sind zurückzuweisen.