Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

93/07/0041

Rechtssatz

Gegenüber einer Partei, die an die Behörde ein Anbringen nicht gerichtet hat, erwächst der Behörde keine Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG.