Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1993

Geschäftszahl

93/07/0041

Rechtssatz

Die Entscheidungspflicht der Behörde kann auch in einem von Amts wegen durchzuführenden Verfahren (hier Verfahren nach Paragraph 121, WRG) durch einen Parteienantrag ausgelöst werden (Hinweis E 15.6.1982, 82/07/0024).