Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
93/07/0041
Die Überprüfung gem Paragraph 121, Absatz eins, WRG findet von Amts wegen statt, was freilich einen als Anregung zu verstehenden "Antrag" an die Behörde nicht ausschließt (Hinweis E 18.9.1987, 83/07/0131).